Satzung des Handels- und
Gewerbeverein Bergenhusen
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Name des
Vereins lautet Handels- und Gewerbeverein Bergenhusen. Er hat den Sitz in
Bergenhusen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein
ist ein Zusammenschluss von Handwerks-,Handels
und
Gewerbetreibende
sowie Freiberuflern und hat den Zweck, die gemeinsamen wirtschaftlichen
Interessen unter besonderer Beachtung der örtlichen Verhältnisse in Bergenhusen
wahrzunehmen und zu fördern.
§ 3
Mitgliedschaft
Neue
Mitglieder können aufgenommen werden, soweit der Vorstand mehrheitlich bestimmt.Findet der Antrag vom Vorstand keine Mehrheit, so
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein
Austritt aus dem Verein ist 6 Wochen zum Quartalsende schriftlich zu erklären. Mitglieder
können juristische und natürliche Personen sein.
§ 3a
Juniormitgliedschaft
Als
Juniorenmitglieder können vorgesehene Betriebsnachfolger eines HGV-Mitgliedes,
die in der Meister- oder Vollkaufmannsprüfung stehen, aufgenommen werden – das
Mindestalter von 21 Jahren nicht haben. Sie haben das Stimmrecht und können zum
erweiterten Vorstand als Beisitzer Gewählt werden, ansonsten hat § 3 seine
weitere Gültigkeit. Der Juniorenbetrag beträgt 50 % des normalen Mitgliedbeitrages.
§ 3b
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied
mit vollem Stimmrecht wird ein Mitglied des HGV, der die letzten 10 Jahre
Mitglied im HGV Bergenhusen war und das 65. Lebensjahr erreicht hat
- bis 65.
Lebensjahr ob mit oder ohne Betrieb voller Beitrag, volles Stimmrecht
- oder bis
65. Lebensjahr ohne Betrieb ½ Beitrag ohne Stimmrecht.
§ 3c
Seniorenbeitrag
besteht aus
Mitglieder, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die Ehrenmitgliedschaft
besitzen bzw. passiven Mitgliedern sowie Mitgliedern aus alters oder
wirtschaftlichen Gründen ihren Betrieb/Geschäftszweig vorzeitig aufgelöst
haben. Der Seniorenbeirat wählt unter sich einen Sprecher, der auch
gleichzeitig Vorsitzender des Beirates ist und sich um die Belange der
Beiratsmitglieder kümmert. Er kann somit eigenständig eigene Beiratsversammlungen
einberufen und auf dessen Beschluss auch eine Vorstandssitzung. Ansonsten
bleibt der § 3 unberührt.
§ 4
Ausschluss von Mitgliedern.
Wer mit
seinem Beitrag ein volles Jahr im Rückstand ist und nicht binnen einer Frist von
vier Wochen nach Empfang einer schriftlichen Mahnung die Zahlung nachholt, kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an dem Vereinsvermögen.
§ 5
Vorstand
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer
und dem Schriftführer. Zum 1. + 2. Vorsitzenden können nur gewerbetreibende
Mitglieder gewählt werden, die in Bergenhusen wohnen oder dort ein
Geschäftsbereich (Filiale) unterhalten. Ferner können 4- 6 Beisitzer zum
Vorstand gewählt werden. Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den
geschäftsführenden Vorstand vertreten, dieser wiederum durch den 1.
Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden und jeweils ein weiteres
Vorstandsmitglied. Gegenüber dem Vorstand bestehen keinerlei Haftungsansprüche.
Der 1. Vorsitzende führt den Verein in eigener Verantwortung. Er beruft den
Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
Er bestimmt die jeweilige Tagesordnung. Der Vorstand muss auf Verlangen von 2
Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Der Vorstand kann in dringenden Fällen,
z.B. bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen oder ein anderes Mitglied bestimmen, das die
Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die einmal
jährlich stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die
Entlastung des Vorstandes, die Entlastung des Kassenwartes sowie die Wahl des Vorstandes,
die Wahl der Beisitzer und über Satzungsänderungen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung (bei Verhinderung)
eine Vertretung zu entsenden. Eine Vollmacht ist auf Verlagen dem Vorstand
vorzulegen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer werden auf die
Dauer von jeweils 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. In den Jahren
mit geraden Zahlen scheidet der 1. Vorsitzende, der
Schriftführer und die Beisitzer 1 – 3 aus. In den Jahren mit ungeraden Zahlen
der 2. Vorsitzende, der Kassenwart sowie die Beisitzer 4 -6. Die Wiederwahl ist
zulässig. Die Mitgliederversammlung ist gültig einberufen und beschlussfähig,
wenn die Einladung mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung und unter Bekanntgabe
der Tagesordnung erfolgt ist. Eine Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden. Der 1. Vorsitzende
kann weiter Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss es innerhalb eines
Monats tun. Wenn vom zehnten Teil der Mitglieder
eine begründete Mitgliederversammlung beantragt wird.
§ 7
Beschlussfähigkeit
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder
anwesend sind. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit hebt der Vorsitzende
die Satzung auf. Der Vorsitzende beruft eine neue Mitgliederversammlung ein, in
der dann die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zur
Beschlussfähigkeit ausreicht.
§ 8
Beitrag
Der
Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und wird jährlich
In der festgesetzten Höhe durch Bankeinzug eingezogen. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Protokolle
Über die
Beschlüsse und den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu führen, die vom geschäftsführenden Vorstand
unterzeichnet werden muss.
§ 10
Vereinsvermögen
Die
Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Die Kasse ist jährlich von 2
Kassenrevisoren zu prüfen, die von der
Mitgliederversammlung
gewählt werden. Gemeinsame Werbemaßnahmen in Einnahmen und Ausgaben unterliegen
auch der Kassenprüfung.
§ 11
Auflösung des Vereins
Eine
Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur mit den Stimmen
von 2/3 aller Mitglieder erfolgen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb
von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher
Stimmenmehrheit die Auflösung um Verwendung des Vereinsvermögens beschließen
kann, das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigem Zweck zuzuführen.
Bergenhusen,
den 27.04.2005
Gez. Hans
Christian Langner Gez.
Frauke Beer
- 1. Vorsitzender - 2. Vorsitzende
Gez. Wilhelm
Stien Gez.
Olaf Lorenzen
-Kassenwart- -Protokollführer-